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Änderung § 122 LuftPersV vom 01.07.2007

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§ 122 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 122 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 122 Flugerfahrung der Luftfahrzeugführer bei Mitnahme von Fluggästen


(1) Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer, Luftschiffführer oder Luftsportgeräteführer dürfen ein Luftfahrzeug, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftfahrzeugführer nur führen, wenn innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftfahrzeug derselben Klasse, desselben oder ähnlichen Musters, der Art des Luftsportgerätes ausgeführt wurden. Für Sprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Sprungfallschirmführer mindestens 10 Fallschirmsprünge durchgeführt hat. Für Freiballonführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Freiballonführer mindestens einen Start sowie eine Landung aus einer Höhe von mindestens 150 Meter über Grund (GND) durchgeführt haben muss.

(Text alte Fassung)

(2) Für einen Flug nach Sichtflugregeln bei Nacht gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass von den drei Starts und Landungen mindestens zwei bei Nacht und Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Start bei Nacht ausgeführt worden sein muss.

(Text neue Fassung)

(2) Für einen Flug nach Sichtflugregeln bei Nacht gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass von den drei Starts und den drei Landungen mindestens ein Start und eine Landung bei Nacht durchgeführt wurden. Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens ein Start mit Freiballonen bei Nacht durchgeführt wurde.

(3) Soll eine Fahrt mit Fluggästen in einem Luftschiff nach den Instrumentenflugregeln durchgeführt werden, muss der verantwortliche Luftschiffführer innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Fahrten nach Instrumentenflugregeln durchgeführt haben. Die Fahrten können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfer ersetzt werden.

(4) Für die Durchführung von Kunstflügen mit Fluggästen gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Lizenzinhaber nach Erteilung der Kunstflugberechtigung mindestens 50 Kunstflüge im Alleinflug, davon drei innerhalb der letzten 90 Tage durchgeführt haben muss.



 (keine frühere Fassung vorhanden)