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Änderung § 127 LuftPersV vom 01.07.2007

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§ 127 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 127 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 127


(Text neue Fassung)

§ 127 Ausübung der Rechte einer Lizenz bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland


vorherige Änderung

(weggefallen)



Der Inhaber einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Berufs- oder Verkehrspilotenlizenz oder der Inhaber einer Lizenz gemäß § 46 Abs. 5 darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Rechte seiner Lizenz auch in Luftfahrzeugen mit einer Mindestbesatzung von einem Piloten bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht, beschränkt auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausüben. Der Inhaber einer Lizenz nach Satz 1 darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Luftfahrzeugführer bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht eingesetzt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)