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Unterabschnitt 3 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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Abschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit

Unterabschnitt 3 Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder

§ 62 Fachliche Voraussetzungen



(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb des Luftfahrerscheins für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder sind

1.
die theoretische Ausbildung,

2.
die praktische Einweisung und

3.
eine Berufsausbildung als Facharbeiter oder Geselle mit Lehrabschlussprüfung auf einem für die Tätigkeit eines Flugtechnikers förderlichen Fachgebiet.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 500 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 63. Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete

1.
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache bei Flügen nach Sichtflugregeln,

2.
Navigation,

3.
Meteorologie,

4.
Technik,

5.
Verhalten in besonderen Fällen.

(3) Die praktische Einweisung umfasst die Bedienung des Hubschraubermusters im Normalflug und in besonderen Flugzuständen. Sie umfasst ferner eine Einweisung in das Verhalten in Notfällen sowie in die Instandhaltung. Die Einweisung ist mit dem Hubschraubermuster durchzuführen, für das der Luftfahrerschein für Flugtechniker erteilt werden soll.

(4) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn der Bewerber in einer Befähigungsüberprüfung durch einen von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfer mindestens gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist.




§ 63 Prüfung



Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder zu stellenden Anforderungen erfüllt.


§ 64 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Flugtechniker



(1) Der Luftfahrerschein für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheins nach Muster 8 der Anlage 1 erteilt. Im Luftfahrerschein wird das Hubschraubermuster eingetragen, auf dem der Bewerber ausgebildet worden ist und die Prüfung nach § 63 abgelegt hat. Bei der Erteilung und der Erneuerung einer Berechtigung und bei einer sonstigen Änderung der eingetragenen Daten wird der Luftfahrerschein vom Luftfahrt-Bundesamt neu ausgestellt.

(2) Der Luftfahrerschein für Flugtechniker berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit eines Flugtechnikers an Bord von Hubschraubern der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster bei den Polizeien des Bundes und der Länder.

(3) Für den Erwerb und den Umfang der Musterberechtigung sind die Vorschriften für Hubschrauberführer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sinngemäß anzuwenden.




§ 65 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugtechniker



(1) Der Luftfahrerschein für Flugtechniker auf Hubschraubern wird unbefristet erteilt. Der Luftfahrerschein ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach Anhang IV MED.A.030 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

(2) Die Rechte aus einem Luftfahrerschein für Flugtechniker dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber mindestens 10 Stunden als Flugtechniker auf Hubschraubern innerhalb der letzten 24 Monate tätig gewesen ist. Die Voraussetzung nach Satz 1 kann durch eine Befähigungsüberprüfung durch einen dazu berechtigten Prüfer ersetzt werden.