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Zitierungen von § 135 LuftPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 135 LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... 350 EUR 14. Instrumentenflugberechtigung (§§ 52b, 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV, JAR-FCL 1.195 u. 1.210 deutsch, JAR-FCL 2.195 u. 2.210 deutsch) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
...  § 133a (weggefallen) § 134 Ordnungswidrigkeiten § 135 Übergangsvorschriften Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 3 bis 11)  ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht." 64. § 135 wird wie folgt gefasst: „§ 135 Übergangsvorschriften (1) ... macht." 64. § 135 wird wie folgt gefasst: „§ 135 Übergangsvorschriften (1) Nach JAR-FCL ausgestellte Lizenzen und Berechtigungen ...

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048, 2203
Artikel 2 2. LuftVZOuLuftPersVÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal (vom 06.09.2007)
... Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Inhaber einer Lizenz als Segelflugzeugführer nach § 135 Abs. 5" durch die Angabe „Inhaber einer Erlaubnis für Segelflugzeugführer mit ... zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufbewahrt." 28. § 135 wird wie folgt gefasst: „§ 135 Übergangsvorschriften Eine ... aufbewahrt." 28. § 135 wird wie folgt gefasst: „§ 135 Übergangsvorschriften Eine Erlaubnis, die nicht nach den Bestimmungen über ...