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Änderung § 2 Gesetz zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 08.09.2015

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 338 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Einführung neuer Zinssätze


(1) Es werden ersetzt:

1. der 'Diskontsatz der Deutschen Bundesbank' oder der 'Diskontsatz der Bank deutscher Länder' jeweils durch den 'Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs',

2. der 'Basiszinssatz' durch den 'Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs',

3. die 'Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR)' durch die 'EURO Interbank Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion',

4. der 'Lombardsatz der Deutschen Bundesbank' durch den 'Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz)',

5. der 'Zinssatz für Kassenkredite des Bundes' durch den um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes die Bezeichnung von Bezugsgrößen und Zinssätzen nach Maßgabe des Absatzes 1 anzupassen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes die Bezeichnung von Bezugsgrößen und Zinssätzen nach Maßgabe des Absatzes 1 anzupassen.


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