Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die in diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes getroffen werden, kann durch Landesrecht nur in dem Umfang abgewichen werden, der in
§ 1 Absatz 4 und
§ 38 bestimmt ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017) ... § 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften § 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 72 Vermeidung von Interessenkonflikten ... 7. 35. Die bisherigen §§ 24 und 24a werden durch die folgenden §§ 70 bis 73 ersetzt: „§ 70 Ermächtigung zum Erlass von ... Grundsätze für die Überwachung nach den §§ 28, 45 und 68. § 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens, ...
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195