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Artikel 1 - Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz (ÖffBetG k.a.Abk.)

G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195 (Nr. 58)
Geltung ab 15.12.2006
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Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung



Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 66 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Beteiligung der Öffentlichkeit".

b)
Nach der Angabe „§ 24 Verwaltungsvorschriften" wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 24a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren".

2.
In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Einbeziehung" durch das Wort „Beteiligung" ersetzt.

3.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass für Vorhaben, die der Verteidigung dienen, die Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieses Gesetzes zugelassen werden können, soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfordern."

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über die Anwendung der auf Grund von Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung."

4.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „des Umweltinformationsgesetzes" durch die Wörter „des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen" ersetzt.

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist."

5.
Dem § 3c wird folgender Satz angefügt:

„Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren."

6.
In § 3e Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 3c Abs. 1 Satz 1 und 3" durch die Angabe „§ 3c Satz 1 und 3" ersetzt.

7.
§ 3f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3c Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 3c Satz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3c Abs. 1" durch die Angabe „§ 3c" ersetzt.

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Unterlagen nach § 6" die Wörter „sowie auf Grund weiterer Informationen entsprechend § 9 Abs. 1a und 1b Satz 1 Nr. 2" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „einschließlich der Begründung" die Wörter „und einer Rechtsbehelfsbelehrung" eingefügt.

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Beteiligung der Öffentlichkeit".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens zu beteiligen. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Das Beteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. Ändert der Träger des Vorhabens die nach § 6 erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens, so kann von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind."

c)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit über Folgendes zu unterrichten:

1.
den Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens, den eingereichten Plan oder eine sonstige Handlung des Trägers des Vorhabens zur Einleitung eines Verfahrens, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird,

2.
die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens nach § 3a sowie erforderlichenfalls über die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 8 und 9a,

3.
die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens jeweils zuständigen Behörden, bei denen weitere relevante Informationen erhältlich sind und bei denen Äußerungen oder Fragen eingereicht werden können, sowie die festgelegten Fristen für deren Übermittlung,

4.
die Art einer möglichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens,

5.
die Angabe, welche Unterlagen nach § 6 vorgelegt wurden,

6.
die Angabe, wo und in welchem Zeitraum die Unterlagen nach § 6 zur Einsicht ausgelegt werden,

7.
weitere Einzelheiten des Verfahrens der Beteiligung der Öffentlichkeit.

(1b) Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde zumindest folgende Unterlagen zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen:

1.
die Unterlagen nach § 6,

2.
die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben.

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Verfahrens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen."

d)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „mit Begründung" die Wörter „und einer Rechtsbehelfsbelehrung" eingefügt.

e)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Abweichend von den Absätzen 1 bis 2 wird die Öffentlichkeit im vorgelagerten Verfahren dadurch beteiligt, dass

1.
das Vorhaben mit den Angaben nach Absatz 1a öffentlich bekannt gemacht wird,

2.
die nach Absatz 1b erforderlichen Unterlagen während eines angemessenen Zeitraumes eingesehen werden können,

3.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird,

4.
die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrichtet und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung und einer Information über Rechtsbehelfe der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird."

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

10.
§ 9a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „können sich dort ansässige Personen am Anhörungsverfahren nach § 9 Abs. 1 und 3" durch die Wörter „kann sich die dortige Öffentlichkeit am Verfahren nach § 9 Abs. 1 bis 1b und 3" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
dabei angegeben wird, welcher Behörde die betroffene Öffentlichkeit im Verfahren nach § 9 Abs. 1 oder 3 Äußerungen übermitteln kann,".

bb)
In Nummer 3 werden das Wort „Einwendungsfrist" durch die Wörter „festgelegten Frist", das Wort „Einwendungen" durch das Wort „Äußerungen" und der Punkt am Ende von Nummer 3 durch ein Komma ersetzt.

cc)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
die nach § 8 Abs. 3 übermittelte Entscheidung über die Zulässigkeit oder Ablehnung des Vorhabens der betroffenen Öffentlichkeit in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird."

11.
In § 9b Abs. 3 werden nach der Angabe „§ 8 Abs. 2 und 4" ein Komma sowie die Angabe „§ 9 Abs. 2" eingefügt.

12.
In § 11 Satz 3 wird das Wort „Anhörungsverfahren" durch das Wort „Beteiligungsverfahren" ersetzt.

13.
Dem § 14b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren."

14.
In § 14i Abs. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 bis 1b" ersetzt.

15.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Einbeziehung" durch das Wort „Beteiligung" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird gestrichen.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Einbeziehung" durch das Wort „Beteiligung" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes und nach § 13 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden."

16.
Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens nach § 15 des Raumordnungsgesetzes kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben überprüft werden."

17.
In § 20 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 3c Abs. 1" durch die Angabe „§ 3c" ersetzt.

18.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 5 und 6 angefügt:

„5.
die Anzeige von Änderungen, die nach § 20 weder einer Planfeststellung noch einer Plangenehmigung bedürfen, an die zuständige Behörde,

6.
die Befugnis für behördliche Anordnungen im Einzelfall."

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass der Vollzug des Teils 5 dieses Gesetzes und der auf Grund von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen bei Anlagen, die der Verteidigung dienen, Bundesbehörden obliegt."

19.
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 21 Abs. 4 Satz 1, 3 oder 4" durch die Angabe „§ 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 6" ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2" die Angabe „oder 5" angefügt.

20.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

„§ 24a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nur in dem durch die §§ 4 und 14e bestimmten Umfang abgewichen werden."

21.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 245c" durch die Angabe „§ 244" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Angabe „dem 3. August 2001" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist. Abweichend von Satz 1 findet für in der Anlage 1 aufgeführte Vorhaben, die der Verteidigung dienen, bis zum Inkrafttreten einer auf Grund von § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes in der vor dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin Anwendung."

22.
Die Einleitung von Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben"

Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 3c Satz 1 und 2. Soweit nachstehend auf eine Maßgabe des Landesrechts verwiesen wird, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 3d.

Legende:

Nr.
= Nummer des Vorhabens

Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 3b Abs. 1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 3c Satz 5

X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig

A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Satz 1

S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Satz 2

L in Spalte 2 = UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts: siehe § 3d".

23.
In der Einleitung von Anlage 2 wird die Angabe „§ 3c Abs. 1 Satz 1 und 2" durch die Angabe „§ 3c Satz 1 und 2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ÖffBetG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖffBetG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 94
Bekanntmachung UVPGNB
... Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), 5. den am 15. Dezember 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), 6. den am 1. Januar 2007 in Kraft ...

Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3316
Artikel 2 StEntwErlG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) geändert worden ist, wird wie folgt ...