§ 14a - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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§ 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen


§ 14a hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung eines Schienenwegs oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7, 14.8 und 14.11 der Anlage 1, soweit sie lediglich aus den folgenden Einzelmaßnahmen besteht:

1.
der Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

2.
den im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere der Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),

3.
dem barrierefreien Umbau oder der Erhöhung oder Verlängerung eines Bahnsteigs,

4.
der technischen Sicherung eines Bahnübergangs,

5.
der Erneuerung eines Eisenbahnübergangs,

6.
der Erneuerung und Änderung eines Durchlasses sowie

7.
der Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe.

(2) Eine standortbezogene Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung auf einer Länge von weniger als 15 Kilometern einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

2.
die Errichtung einer Lärmschutzwand zur Lärmsanierung,

3.
die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5.000 Quadratmetern.

(3) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung, soweit nicht durch Absatz 2 Nummer 1 erfasst,

2.
die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage nach Nummer 14.8.3.1 der Anlage 1 mit einer Flächeninanspruchnahme von 5.000 Quadratmetern oder mehr,

3.
die sonstige Änderung eines Schienenwegs oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7 und 14.8 der Anlage 1, soweit nicht von den Absätzen 1 und 2 erfasst.


Text in der Fassung des Artikels 14 Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021) G. v. 10. September 2021 BGBl. I S. 4147 m.W.v. 15. September 2021

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Frühere Fassungen von § 14a UVPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.09.2021Artikel 14 Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021)
vom 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 4 Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
aktuellvor 10.12.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14a UVPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a UVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 UVPG Feststellung der UVP-Pflicht (vom 29.03.2023)
... sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021)
G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
Artikel 14 AufbhG 2021 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... § 14a Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) wird wie folgt ...

Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 2 ROGÄndG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 14a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 14b Anwendbarkeit von Artikel 6 ... 1 wird die Angabe „14a" durch die Angabe „14b" ersetzt. 4. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt: „§ 14b Anwendbarkeit von Artikel ...

Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
Artikel 4 InvBeG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
...  a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen".  ... Angabe „§§ 6 bis 14a" ersetzt. 3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und ... ersetzt. 3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „ § 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen (1) ...


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