Änderung § 24 UVPG vom 29.07.2026

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§ 24 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 24 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Zusammenfassende Darstellung


(1) 1 Die zuständige Behörde erarbeitet eine zusammenfassende Darstellung

1. der Umweltauswirkungen des Vorhabens,

2. der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, und

3. der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie

4. der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft.

(Text alte Fassung)

2 Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56. 3 Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen.

(Text neue Fassung)

2 Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach § 18 Absatz 1 Satz 4 und § 56. 3 Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen.

(2) Die zusammenfassende Darstellung soll möglichst innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Erörterung im Beteiligungsverfahren erarbeitet werden.



(heute geltende Fassung) 



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