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Änderung § 22 UVPG vom 29.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 UVPG, alle Änderungen durch Artikel 12 InfraStZuG am 29. Juli 2026 und Änderungshistorie des UVPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 22 UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 22 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. 2 Die Äußerungsfrist nach § 21 Absatz 2 und 3 kann angemessen verkürzt werden. 3 Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist auf die Änderungen zu beschränken. 4 Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. 2 Die Äußerungsfrist nach § 18 Absatz 1 Satz 4 kann angemessen verkürzt werden. 3 Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist auf die Änderungen zu beschränken. 4 Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin. |
(2) 1 Die zuständige Behörde soll von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. 2 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6866/al241896-0.htm
