§ 14c UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 36 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 14c SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung | (Text neue Fassung)§ 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung |
(Textabschnitt unverändert) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen. |