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Änderung § 14c UVPG vom 18.08.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14c UVPG, alle Änderungen durch Artikel 11 UmwDLRLUG am 18. August 2010 und Änderungshistorie des UVPG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14c UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2010 geltenden Fassung
§ 14c UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14c SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung


(Text alte Fassung)

Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen.

(Text neue Fassung)

Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)