Änderung § 49 UVPG vom 29.07.2017

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§ 49 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 49 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
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§ 49 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung


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1 In der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt die Prüfung der Umweltauswirkungen nur nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes. 2 Die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden behördlichen Verfahren, das der Zulassungsentscheidung dient, umfasst eine vertiefte Prüfung der in der Raumverträglichkeitsprüfung nur überschlägig geprüften Umweltauswirkungen.




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