§ 49 UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 49 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 28.09.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 |
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(Text alte Fassung) § 49 (neu) | (Text neue Fassung)§ 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung |
1 In der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt die Prüfung der Umweltauswirkungen nur nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes. 2 Die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden behördlichen Verfahren, das der Zulassungsentscheidung dient, umfasst eine vertiefte Prüfung der in der Raumverträglichkeitsprüfung nur überschlägig geprüften Umweltauswirkungen. |