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Änderung § 21 UVPG vom 29.07.2017

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§ 21 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 21 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
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§ 21 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit


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1 Die Frist zur Abgabe von Äußerungen ist zugleich die Einwendungsfrist im Sinne des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2 Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. 3 Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.