| § 21 UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 21 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
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(Text alte Fassung) § 21 (neu) | (Text neue Fassung)§ 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit |
1 Die Frist zur Abgabe von Äußerungen ist zugleich die Einwendungsfrist im Sinne des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2 Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. 3 Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin. |