Änderung § 37 UVPG vom 29.11.2017

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§ 37 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2017 geltenden Fassung
§ 37 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht


(Text alte Fassung)

1 Werden Pläne und Programme nach § 35 Absatz 1 und § 36 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 35 Absatz 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. 2 Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs sowie § 9 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Werden Pläne und Programme nach § 35 Absatz 1 und § 36 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 35 Absatz 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. 2 Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs sowie § 8 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung) 
 



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