Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 6 - Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (USchadGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. März 2021 UVPG § 37, § 42, § 74, Anlage 1, Anlage 5

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zur Überschrift des Teils 1 wie folgt gefasst:

„Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen".

2.
In § 37 Satz 2 wird die Angabe „§ 9" durch die Angabe „§ 8" ersetzt.

3.
In § 42 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 19 und 22" durch die Wörter „§§ 19, 21 Absatz 1 und § 22" ersetzt.

4.
In § 74 Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „§ 28" durch die Angabe „§ 27" ersetzt.

5.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 11.1 werden die Wörter „§ 3e Absatz 1 Nummer 2" durch die Angabe „§ 9" ersetzt.

b)
In Nummer 19.3 werden die Wörter „§ 21 Absatz 4 Satz 7" durch die Wörter „§ 66 Absatz 6 Satz 7" ersetzt.

6.
Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Im Einleitungssatz werden vor der Angabe „§ 2 Absatz 7" die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2," eingefügt.

b)
In Nummer 1.5 wird die Angabe „§ 8" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.

c)
In Nummer 1.6 werden die Wörter „Absatz 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 und 2" ersetzt.

d)
Nach Nummer 2.7 werden die folgenden Nummern 2.8 bis 2.11 eingefügt:

„2.8
Besondere Notfallpläne des Bundes oder der Länder nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 oder § 100, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen bei möglichen Notfällen

2.9
Pläne des Bundes oder der Länder nach § 118 Absatz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen

2.10
Bestimmung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung nach § 123 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes

2.11
Radonmaßnahmenplan nach § 122 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes".



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 USchadGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in USchadGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540
Bekanntmachung UVPGNB 2021
... 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694), 32. den am 4. März 2021 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306 ). (gesamter Text und frühere Fassungen siehe Gesetzes über die ...