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Änderung § 14o UVPG vom 30.06.2009

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§ 14o UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung
§ 14o UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14o SUP-Verfahren nach Maßgabe des Landesrechts


(Text alte Fassung)

Für Pläne und Programme aus den Bereichen Wasserhaushalt sowie Raumordnung, die nach den §§ 14b bis 14d einer Strategischen Umweltprüfung bedürfen, regeln die Länder das Verfahren für die Feststellung der SUP-Pflicht und für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung. Dies gilt nicht für Pläne und Programme nach Nummer 1.6 der Anlage 3. § 14j bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

Für Pläne und Programme aus dem Bereich Wasserhaushalt, die nach den §§ 14b bis 14d einer Strategischen Umweltprüfung bedürfen, regeln die Länder das Verfahren für die Feststellung der SUP-Pflicht und für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung. § 14j bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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