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Änderung § 14e UVPG vom 01.03.2010

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§ 14e UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 14e UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14e Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP


(Text alte Fassung)

Unbeschadet der §§ 14o und 19a finden die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder die Strategische Umweltprüfung nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Unbeschadet des § 19a finden die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder die Strategische Umweltprüfung nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. 2 Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)