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Artikel 2 - Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts (WRNG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 UVPG § 14e, § 14o, § 21, § 23, § 25, Anlage 1, Anlage 3

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14o wie folgt gefasst:

„§ 14o (weggefallen)".

2.
In § 14e Satz 1 werden die Wörter „der §§ 14o und 19a" durch die Angabe „des § 19a" ersetzt.

3.
§ 14o wird aufgehoben.

4.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Vorhaben im Sinne der Nummer 19.3 der Anlage 1 darf der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„In der Rechtsverordnung können Vorschriften über die Einsetzung technischer Kommissionen getroffen werden. Die Kommissionen sollen die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Kommissionen sind Vertreter der beteiligten Bundesbehörden und Landesbehörden, der Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen und zugelassenen Überwachungsstellen, der Wissenschaft sowie der Hersteller und Betreiber von Leitungsanlagen zu berufen."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„In der Rechtsverordnung können auch die Stoffe, die geeignet sind, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern (wassergefährdende Stoffe im Sinne von Nummer 19.3 der Anlage 1), bestimmt werden."

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Rohrleitungsanlagen, die keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Sinne von § 23 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
eine Anzeigepflicht vorzuschreiben,

2.
Regelungen entsprechend Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 oder entsprechend Absatz 4 Satz 2 und 7 zu erlassen."

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Wörter „auf Grund von Absatz 4" werden durch die Wörter „auf Grund der Absätze 4 und 5" ersetzt.

5.
§ 23 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a werden nach der Angabe „oder 6" ein Komma und die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 2," eingefügt.

b)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
§ 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 2, oder § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 5 Nummer 1".

6.
Nach § 25 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach § 20 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmigung nach § 20 Absatz 2 fort. Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 21 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend."

7.
In Anlage 1 Nummer 19.3 Spalte „Vorhaben" werden die Wörter „§ 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter „§ 21 Absatz 4 Satz 7 dieses Gesetzes" ersetzt.

8.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:

„Nr.Plan oder Programm
1.3Risikomanagementpläne nach § 75 des
Wasserhaushaltsgesetzes und die Aktua-
lisierung der vergleichbaren Pläne nach
§ 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsge-
setzes".


 
b)
In Nummer 1.4 wird die Angabe „§ 36" durch die Angabe „§ 82" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 WRNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WRNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 94
Bekanntmachung UVPGNB
... Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), 10. den am 1. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), 11. den teils am 1. März 2010, ...

Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt (RGU)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
Artikel 1 RGU Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...