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Änderung § 21 UVPG vom 29.07.2026

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§ 21 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 21 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit


(Text alte Fassung)

(1) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde äußern.

(2) Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der
Frist für die Auslegung der Unterlagen.

(3) 1 Bei Vorhaben, für die Unterlagen in erheblichem Umfang eingereicht worden sind, kann die zuständige Behörde eine längere Äußerungsfrist festlegen. 2 Die Äußerungsfrist darf die nach
§ 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu setzende Frist nicht überschreiten.

(4) 1
Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. 2 Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.

(5) Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.


(Text neue Fassung)

1 Die Frist zur Abgabe von Äußerungen ist zugleich die Einwendungsfrist im Sinne des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2 Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. 3 Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.

(heute geltende Fassung)