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Änderung § 14l UVPG vom 02.06.2017

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§ 14l UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2017 geltenden Fassung
§ 14l UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14l Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms


(1) 1 Die Annahme eines Plans oder Programms ist öffentlich bekannt zu machen. 2 Die Ablehnung eines Plans oder Programms kann öffentlich bekannt gemacht werden.

(2) Bei Annahme des Plans oder Programms sind folgende Informationen zur Einsicht auszulegen:

1. der angenommene Plan oder das angenommene Programm,

(Text alte Fassung)

2. eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen wurden, wie der Umweltbericht nach § 14g sowie die Stellungnahmen und Äußerungen nach den §§ 14h bis 14j berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der angenommene Plan oder das angenommene Programm nach Abwägung mit den geprüften Alternativen gewählt wurde, sowie

3. eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 14m.

(Text neue Fassung)

2. eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen wurden, wie der Umweltbericht nach § 14g sowie die Stellungnahmen und Äußerungen nach den §§ 14h bis 14j berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der angenommene Plan oder das angenommene Programm nach Abwägung mit den geprüften Alternativen gewählt wurde,

3. eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 14m sowie

4. eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die Annahme des Plans oder Programms nicht durch Gesetz entschieden wird.


 (keine frühere Fassung vorhanden)