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§ 1 - Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln (TrainerV)

§ 1 Ausbildungsstätte



(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird für den Besuch der Trainerakademie Köln e.V. geleistet.

(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung nach der von der zuständigen Landesbehörde erlassenen Studien- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Trainer durchgeführt wird.

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Zitierungen von § 1 TrainerV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TrainerV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrainerV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TrainerV Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
... Auszubildenden an der in § 1 bezeichneten Ausbildungsstätte erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an ...