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Änderung § 3 BinSchSiV vom 08.11.2006

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§ 3 BinSchSiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 BinSchSiV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 505 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Frist für die Meldungen nach § 1 festzulegen,

2. den Kreis der zu meldenden Binnenschiffe einzuschränken,

3. den Inhalt der Meldungen (§ 2 Abs. 1) einzuschränken oder, soweit dies wegen des weiteren Einsatzes der Binnenschiffe erforderlich ist, zu erweitern.



 

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