Änderung § 11 BinSchSiV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 BinSchSiV, alle Änderungen durch Artikel 492 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der BinSchSiV

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§ 11 BinSchSiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 11 BinSchSiV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 492 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Der erste Abschnitt und § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind anzuwenden, wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen dies durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Der zweite Abschnitt und § 10 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewendet werden, wenn und soweit dies das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung bestimmt.

(Text neue Fassung)

(2) Der erste Abschnitt und § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind anzuwenden, wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung dies durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Der zweite Abschnitt und § 10 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewendet werden, wenn und soweit dies das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung bestimmt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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