§ 3 BinSchSiV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 3 BinSchSiV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 492 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Ermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung |
1. die Frist für die Meldungen nach § 1 festzulegen, 2. den Kreis der zu meldenden Binnenschiffe einzuschränken, 3. den Inhalt der Meldungen (§ 2 Abs. 1) einzuschränken oder, soweit dies wegen des weiteren Einsatzes der Binnenschiffe erforderlich ist, zu erweitern. |