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Änderung § 3 BinSchSiV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 BinSchSiV, alle Änderungen durch Artikel 492 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der BinSchSiV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 BinSchSiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 BinSchSiV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 492 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Frist für die Meldungen nach § 1 festzulegen,

2. den Kreis der zu meldenden Binnenschiffe einzuschränken,

3. den Inhalt der Meldungen (§ 2 Abs. 1) einzuschränken oder, soweit dies wegen des weiteren Einsatzes der Binnenschiffe erforderlich ist, zu erweitern.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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