Änderung § 3 BinSchSiV vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 BinSchSiV, alle Änderungen durch Artikel 505 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der BinSchSiV

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§ 3 BinSchSiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 3 BinSchSiV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 505 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Frist für die Meldungen nach § 1 festzulegen,

2. den Kreis der zu meldenden Binnenschiffe einzuschränken,

3. den Inhalt der Meldungen (§ 2 Abs. 1) einzuschränken oder, soweit dies wegen des weiteren Einsatzes der Binnenschiffe erforderlich ist, zu erweitern.



(heute geltende Fassung) 
 



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