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Änderung § 2 BinSchSiV vom 04.06.2016

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§ 2 BinSchSiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 2 BinSchSiV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 19 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Meldeverfahren


(1) Die Meldung ist für jedes Binnenschiff schriftlich, mündlich oder fernmündlich mit folgenden Angaben zu erstatten:

1. Name des Binnenschiffes, seine amtliche Schiffsnummer, Nummer und räumlicher Geltungsbereich seines Schiffsattestes oder seines Schiffszeugnisses und Behörde, die das Attest oder Zeugnis ausgestellt hat,

2. Name und Anschrift des Eigentümers des Binnenschiffes,

3. Art und Größe des Binnenschiffes,

4. Standort des Binnenschiffes im Zeitpunkt der Meldung sowie bei Binnenschiffen, die der Güterbeförderung dienen, Angabe, ob das Binnenschiff leer oder beladen ist,

5. bei in Fahrt befindlichen oder vor der Abfahrt stehenden Binnenschiffen das Fahrtziel und die voraussichtliche Ankunftszeit.

(2) Über die Meldung wird eine mit einer Registriernummer versehene Meldebescheinigung erteilt. Sie ist an Bord mitzuführen und den für die Kontrolle zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ist die Meldung fernmündlich erstattet worden oder haben sie andere Personen als der Schiffsführer abgegeben, kann bis zum Eingang der Meldebescheinigung an Bord der Nachweis über die Meldung durch die Nennung der Registriernummer erbracht werden.

(Text alte Fassung)

(3) Wenn und soweit dies wegen des weiteren Einsatzes des Binnenschiffes erforderlich ist, kann die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das Binnenschiff seinen Heimatort hat, einzelne Eigentümer oder Ausrüster verpflichten, ihr

(Text neue Fassung)

(3) Wenn und soweit dies wegen des weiteren Einsatzes des Binnenschiffes erforderlich ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzelne Eigentümer oder Ausrüster verpflichten, ihr

1. ergänzende Angaben über das Binnenschiff zu machen oder

2. regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen weitere Meldungen zu erstatten.