Änderung § 10 BinSchSiV vom 04.06.2016

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§ 10 BinSchSiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 10 BinSchSiV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 19 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Zuwiderhandlungen


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine Meldung

a) nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 in Verbindung mit einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung oder

b) entgegen einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 2 Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2

nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 die Meldebescheinigung an Bord nicht mitführt oder sie zuständigen Personen zur Prüfung nicht aushändigt,

3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Fahrt ohne Erlaubnis durchführt oder eine vollziehbare Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt,

4. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 die Bescheinigung über die Erlaubnis an Bord nicht mitführt oder zuständigen Personen zur Prüfung nicht aushändigt oder

5. einer vollziehbaren Verpflichtung

a) nach § 8 Abs. 1 über die Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge oder einer bestimmten Lade- oder Löschfrist oder

b) nach § 8 Abs. 2 über die Benutzung eines bestimmten Platzes oder über die Einhaltung einer bestimmten Höchstliegezeit

nicht nachkommt,

begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 Nr. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) geahndet wird.

(Text alte Fassung)

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, soweit § 4 Abs. 2 anzuwenden ist, und Nummer 5 die Landesbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, im übrigen die Wasser- und Schiffahrtsdirektion.

(Text neue Fassung)

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, soweit § 4 Abs. 2 anzuwenden ist, und Nummer 5 die Landesbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, im Übrigen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

 



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