Änderung § 15 DrittelbG vom 01.05.2015

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§ 15 DrittelbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung
§ 15 DrittelbG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Wahlen oder Abberufungen, die vor dem 1. Juli 2004 eingeleitet worden sind, ist das Betriebsverfassungsgesetz 1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) auch nach seinem Außerkrafttreten anzuwenden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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