Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 2 Bedeutung der Feststellung
Die Feststellung von Schäden nach diesem Gesetz begründet keinen Anspruch auf Berücksichtigung im Lastenausgleich. Ob und inwieweit festgestellte Schäden im Lastenausgleich zu berücksichtigen sind, wird durch die Gesetzgebung über den Lastenausgleich bestimmt.
Zitierungen von § 2 FG
interne Verweise§ 27 FG Form und Inhalt des Antrags ... ist auf amtlichem Formblatt zu stellen. In dem Formblatt ist auf die Bestimmung des § 2 dieses Gesetzes ausdrücklich hinzuweisen. (2) In dem Antrag sind die dem ...
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