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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

Erster Abschnitt - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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Erster Abschnitt Feststellbare Vermögensverluste und antragsberechtigte Personen

§ 1 Gegenstand der Feststellung



Nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden auf Antrag festgestellt

1.
Vertreibungsschäden (§ 3),

2.
Kriegssachschäden (§ 4),

3.
Ostschäden (§ 5).


§ 2 Bedeutung der Feststellung



Die Feststellung von Schäden nach diesem Gesetz begründet keinen Anspruch auf Berücksichtigung im Lastenausgleich. Ob und inwieweit festgestellte Schäden im Lastenausgleich zu berücksichtigen sind, wird durch die Gesetzgebung über den Lastenausgleich bestimmt.


§ 3 Vertreibungsschäden



Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertreibungsschaden nach § 12 des Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust von Wohnraum oder durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage handelt.


§ 4 Kriegssachschäden



Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kriegssachschaden nach § 13 des Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust von Wohnraum oder durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage handelt.


§ 5 Ostschäden



Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ostschaden nach § 14 des Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage handelt.


§ 6 Schäden im Falle von Beteiligungsverhältnissen



(1) Waren an einem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Schädigung mehrere Personen beteiligt, so bestimmt sich der Schaden eines Beteiligten nach seinem Anteil an dem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Schädigung.

(2) Ist ein Schaden am Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, entstanden, so bestimmt sich der Schaden eines Gesellschafters nach dem Verhältnis seines Anteils am Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt der Schädigung.

(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß zugunsten von Geschädigten aus Vertreibungsgebieten, in denen im Zeitpunkt der Vertreibung das Privateigentum beschränkt war, beteiligungsähnliche Rechtsverhältnisse der Beteiligung gleichgestellt werden.

(4) Durch Rechtsverordnung können ferner Beteiligungsrechte an Familienstiftungen, deren Eigentum bei Auflösung auf die Familienmitglieder übergegangen wäre oder nach den Vorschriften über die Auflösung und das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen hätte übergehen können, den Beteiligungen im Sinne der Absätze 1 und 2 gleichgestellt werden, wobei außer Betracht bleibt, daß diese Vorschriften nur in einem Teil des einheitlichen Vertreibungsgebiets (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes) gegolten haben. In der Rechtsverordnung kann Näheres über die Abgrenzung des Begriffs der Familienstiftung und des Kreises der Beteiligten sowie über die Schadensberechnung in Zweifelsfällen und über das Verfahren bestimmt werden.


§ 7 Nicht feststellbare Vermögensverluste



Nicht feststellbar sind Nutzungsschäden, mittelbare Schäden sowie Schäden an solchen Wirtschaftsgütern, die in den §§ 12 bis 14 des Lastenausgleichsgesetzes in Verbindung mit den §§ 3 bis 5 dieses Gesetzes nicht aufgeführt sind. Nicht festgestellt werden Verluste an

1.
barem Geld,

2.
Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen,

3.
Gegenständen aus edlem Metall, Schmuckgegenständen und sonstigen Luxusgegenständen,

4.
Kunstgegenständen und Sammlungen,

es sei denn, daß diese Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen gehören oder als eigene Erzeugnisse der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung durch Rechtsverordnung (§ 15 Abs. 2) den Gegenständen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung gleichgestellt sind.


§ 8 Von der Feststellung ausgenommene Vermögensverluste



(1) Von der Feststellung ausgenommen sind Kriegssachschäden (§ 4), die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und des Gebiets von Berlin (West) entstanden sind und nicht als Vertreibungsschäden oder Ostschäden gelten. Ein Kriegssachschaden, der der Schiffahrt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) entstanden ist, gilt jedoch als in diesem Gebiet entstanden, wenn es sich nicht um einen Vertreibungsschaden oder Ostschaden handelt, das Schiff zur Zeit der Entstehung des Schadens in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin eingetragen war und der Schiffseigner zu dieser Zeit seine Geschäftsniederlassung oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, in Berlin (West) oder im Vertreibungsgebiet hatte. Als im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) entstandener Kriegssachschaden gilt auch ein durch Kriegsereignisse entstandener Schaden an Hausrat, der aus kriegsbedingten Gründen aus diesen Gebieten verlagert worden ist, sofern der Eigentümer seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) beibehalten hat oder als Evakuierter bis zum Wirksamwerden des Bundesevakuiertengesetzes dorthin zurückgekehrt ist oder nach Maßgabe des Bundesevakuiertengesetzes zurückkehrt.

(2) Von der Feststellung sind ferner ausgenommen Schäden, wenn es sich handelt um

1.
Verluste an Hausrat, wenn nicht mehr als 50 vom Hundert des Hausrats, berechnet nach den gemeinen Werten, verlorengegangen sind,

2.
Verluste an Anteilen an Kapitalgesellschaften oder an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn der Wert der einzelnen Beteiligung 100 Reichsmark nicht erreicht,

3.
Verluste aus Forderungen gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner oder gegen das Land Preußen,

4.
Verluste, für die auf Grund der Kriegssachschädenverordnung des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vorschriften Entschädigungszahlungen von mehr als 50 vom Hundert des nach diesen Vorschriften anzuerkennenden Verlustes gewährt worden sind oder gewährt werden, wobei Entschädigungszahlungen außer Betracht bleiben

a)
für deren Behandlung eine abweichende Regelung besteht,

b)
insoweit, als die hieraus wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen sind,

c)
auf Antrag, sofern sie auf Grund der Kriegssachschädenverordnung nach dem 31. Dezember 1944 gewährt worden sind,

5.
Verluste - abgesehen von Verlusten an Hausrat -, deren Gesamtbetrag 500 Reichsmark nicht erreicht.


§ 9 Antragsberechtigung bei Vertreibungsschäden



(1) Die Feststellung eines Vertreibungsschadens kann unter den Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 bis 3 des Lastenausgleichsgesetzes nur beantragen

1.
der Geschädigte im Sinne des § 229 des Lastenausgleichsgesetzes,

2.
in den Fällen des § 230 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes der Erbe des Geschädigten.

§ 230a und § 234 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Ist derjenige, der nach Absatz 1 die Feststellung eines Vertreibungsschadens beantragen kann, verstorben, so geht das Recht der Antragstellung nach den allgemeinen Grundsätzen des Erbrechts auf die Erben über; § 244 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.


§ 10 Antragsberechtigung bei Kriegssachschäden



Die Feststellung eines Kriegssachschadens kann nur der Geschädigte im Sinne des § 229 des Lastenausgleichsgesetzes beantragen; § 234 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes und § 9 Abs. 2 gelten entsprechend.


§ 11 Antragsberechtigung bei Ostschäden



Für das Recht, die Feststellung eines Ostschadens zu beantragen, gilt § 9 entsprechend.


§ 11a Nichtberücksichtigung von Schäden und Verlusten, Rückerstattungsfälle



(1) Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind, werden nicht festgestellt. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt.

(2) Die Feststellung von Schäden und Verlusten an Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind, wird durch Rechtsverordnung entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes geregelt. Hierbei kann die Feststellung des Verlustes des gewährten Kaufpreises zugelassen werden. Zugunsten von Personen, die Verfolgungsmaßnahmen in den Vertreibungsgebieten ausgesetzt waren, kann die Vertriebeneneigenschaft unterstellt und von den Voraussetzungen des § 230 des Lastenausgleichsgesetzes abgesehen werden.

(3) Ferner werden nicht festgestellt

1.
Schäden und Verluste von Personen, die der Vertreibung oder Schädigung Deutscher erheblichen Vorschub geleistet oder im Vertreibungsgebiet nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,

2.
Schäden und Verluste von Personen, die dem in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin herrschenden politischen System erheblichen Vorschub geleistet oder dort seit der Besetzung durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,

3.
Schäden und Verluste an Wirtschaftsgütern, die nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unter Ausnutzung der im Vertreibungsgebiet bestehenden Verhältnisse ohne angemessene Gegenleistung oder durch ein gegen die guten Sitten verstoßendes oder durch Drohung oder Zwang veranlaßtes oder mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenes Rechtsgeschäft oder durch eine sonstige unerlaubte Handlung erworben worden sind.