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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 4 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 4 Kriegssachschäden



Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kriegssachschaden nach § 13 des Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust von Wohnraum oder durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage handelt.

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Zitierungen von § 4 FG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FG Gegenstand der Feststellung
...  Vertreibungsschäden (§ 3), 2. Kriegssachschäden (§ 4 ), 3. Ostschäden (§ ...
§ 7 FG Nicht feststellbare Vermögensverluste
... die in den §§ 12 bis 14 des Lastenausgleichsgesetzes in Verbindung mit den §§ 3 bis 5 dieses Gesetzes nicht aufgeführt sind. Nicht festgestellt werden Verluste an  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 236 LAG Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
... Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Feststellungsgesetzes und bei Schäden im Sinne des Zweiten Abschnitts des ...