Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 7 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 7 Nicht feststellbare Vermögensverluste



Nicht feststellbar sind Nutzungsschäden, mittelbare Schäden sowie Schäden an solchen Wirtschaftsgütern, die in den §§ 12 bis 14 des Lastenausgleichsgesetzes in Verbindung mit den §§ 3 bis 5 dieses Gesetzes nicht aufgeführt sind. Nicht festgestellt werden Verluste an

1.
barem Geld,

2.
Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen,

3.
Gegenständen aus edlem Metall, Schmuckgegenständen und sonstigen Luxusgegenständen,

4.
Kunstgegenständen und Sammlungen,

es sei denn, daß diese Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen gehören oder als eigene Erzeugnisse der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung durch Rechtsverordnung (§ 15 Abs. 2) den Gegenständen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung gleichgestellt sind.



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