Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 8 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 8 Von der Feststellung ausgenommene Vermögensverluste


§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Von der Feststellung ausgenommen sind Kriegssachschäden (§ 4), die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und des Gebiets von Berlin (West) entstanden sind und nicht als Vertreibungsschäden oder Ostschäden gelten. Ein Kriegssachschaden, der der Schiffahrt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) entstanden ist, gilt jedoch als in diesem Gebiet entstanden, wenn es sich nicht um einen Vertreibungsschaden oder Ostschaden handelt, das Schiff zur Zeit der Entstehung des Schadens in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin eingetragen war und der Schiffseigner zu dieser Zeit seine Geschäftsniederlassung oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, in Berlin (West) oder im Vertreibungsgebiet hatte. Als im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) entstandener Kriegssachschaden gilt auch ein durch Kriegsereignisse entstandener Schaden an Hausrat, der aus kriegsbedingten Gründen aus diesen Gebieten verlagert worden ist, sofern der Eigentümer seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) beibehalten hat oder als Evakuierter bis zum Wirksamwerden des Bundesevakuiertengesetzes dorthin zurückgekehrt ist oder nach Maßgabe des Bundesevakuiertengesetzes zurückkehrt.

(2) Von der Feststellung sind ferner ausgenommen Schäden, wenn es sich handelt um

1.
Verluste an Hausrat, wenn nicht mehr als 50 vom Hundert des Hausrats, berechnet nach den gemeinen Werten, verlorengegangen sind,

2.
Verluste an Anteilen an Kapitalgesellschaften oder an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn der Wert der einzelnen Beteiligung 100 Reichsmark nicht erreicht,

3.
Verluste aus Forderungen gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner oder gegen das Land Preußen,

4.
Verluste, für die auf Grund der Kriegssachschädenverordnung des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vorschriften Entschädigungszahlungen von mehr als 50 vom Hundert des nach diesen Vorschriften anzuerkennenden Verlustes gewährt worden sind oder gewährt werden, wobei Entschädigungszahlungen außer Betracht bleiben

a)
für deren Behandlung eine abweichende Regelung besteht,

b)
insoweit, als die hieraus wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen sind,

c)
auf Antrag, sofern sie auf Grund der Kriegssachschädenverordnung nach dem 31. Dezember 1944 gewährt worden sind,

5.
Verluste - abgesehen von Verlusten an Hausrat -, deren Gesamtbetrag 500 Reichsmark nicht erreicht.

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Zitierungen von § 8 FG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 FG Sondervorschriften für das Land Berlin
... Verfassung beschließt. Dabei gelten folgende Sondervorschriften: 1. In § 8 Abs. 2 Nr. 3 werden hinter den Worten "§ 14 des Umstellungsgesetzes" eingefügt ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 342 LAG Wiederaufnahme des Verfahrens (vom 01.07.2006)
... im Sinne des § 249 Abs. 2 und des § 296 Abs. 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gewährt werden oder 2. nachträglich ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 25 RepG Schadensberechnung bei Zusammentreffen von Schäden im Sinne dieses Gesetzes mit Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes
... des § 15 Abs. 1 Nr. 5 der Gesamtbetrag aller Schäden maßgebend; nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 des Feststellungsgesetzes von der Feststellung ausgenommene Schäden sind nach ... aller Schäden und die Summe aller Entschädigungszahlungen maßgebend; nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes von der Feststellung ausgenommene Schäden sind nach ...


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