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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 12 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 12 Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen



(1) Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes sind unter Zugrundelegung des zuletzt festgestellten Einheitswerts festzustellen; Entsprechendes gilt für Vertreibungsschäden an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes, die nicht zum Betriebsvermögen gehören. Dem zuletzt festgestellten Einheitswert ist bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501) entrichtet worden ist, der Abgeltungsbetrag hinzuzurechnen.

(2) Ist für wirtschaftliche Einheiten der in Absatz 1 bezeichneten Vermögensarten ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre (Ersatzeinheitswert). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist er zu schätzen.

(2a) Für Schäden an Grundvermögen und an Betriebsgrundstücken im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes, die in Aussiedlungsgebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes) entstanden sind, ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Schaden vor dem 1. Januar 1964 eingetreten ist; bei Schadenseintritt nach dem 31. Dezember 1963 ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswerts der seit dem 1. Januar 1935 eingetretene Wertverfall zu berücksichtigen ist.

(3) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Vertreibung mit land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Grundvermögen der in Absatz 1 bezeichneten Art in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind gesondert festzustellen. Altenteilslasten sind mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit zwei Dritteln des Werts festzustellen, der sich für die wirtschaftliche Einheit, mit der die Altenteilslast in wirtschaftlichem Zusammenhang stand oder an der sie dinglich gesichert war, nach Absatz 1 oder 2 ergibt.



 

Zitierungen von § 12 FG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FG Schadensberechnung bei Verlusten aus Ansprüchen Vertriebener
... Verbindlichkeiten der Erben aus dem Anspruch auf den Pflichtteil sind nicht nach § 12 Abs. 3 gesondert ...
§ 21 FG Berechnung von Vertreibungsschäden und Ostschäden bei Teilverlusten
... Ist in den Fällen des § 12 oder § 19 eine wirtschaftliche Einheit oder in den Fällen des § 17, § 18 oder ... Umstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner oder gegen das Land Preußen darf der nach § 12 oder § 19 anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit nicht um mehr als 30 vom ...
§ 21a FG Schadensausgleich
... gewährt worden sind oder gewährt werden, so ist der nach den §§ 12 , 13 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 15 bis 21 berechnete Schaden um den Wert dieser Leistungen ...
§ 25 FG Aufgaben der Heimatauskunftstellen
... Rechtsverordnungen (§ 43) über die Bewertung von Vertreibungsschäden nach § 12 Abs. 2 gutachtlich zu hören. (5) Die Heimatauskunftstellen haben den ...
§ 36 FG Feststellungsbescheid
... der für die einzelnen Vermögensarten festgestellten Schäden und im Falle des § 12 Abs. 3 die Höhe der festgestellten Verbindlichkeiten des unmittelbar Geschädigten zu ...
§ 43 FG Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
... Bestimmungen zu treffen a) über die der Schadensberechnung nach § 12 Abs. 2 und 2a zugrunde zu legenden Werte; dabei kann bestimmt werden, daß diese Werte an die ... im Sinne des § 21 durch Aufteilung einer wirtschaftlichen Einheit, des nach den §§ 12 , 17, 18 oder 19 insgesamt anzusetzenden Werts und der gesondert festzustellenden Verbindlichkeiten ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 19 RepG Berechnung von Schäden an Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens sowie an Gewerbeberechtigungen
... bestimmt, wobei von den Vorschriften über die Ersatzeinheitsbewertung (§ 12 Abs. 2 FG) ausgegangen werden kann. (3) Reparations-, Restitutions- und ... 26 entsprechend anzuwenden. (4) Bei Schäden im Sinne des Absatzes 1 ist § 12 des Feststellungsgesetzes, bei Schäden im Sinne der Absätze 2 und 3 sind die ...