Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

Zweiter Abschnitt - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
|

Zweiter Abschnitt Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen

§ 12 Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen



(1) Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes sind unter Zugrundelegung des zuletzt festgestellten Einheitswerts festzustellen; Entsprechendes gilt für Vertreibungsschäden an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes, die nicht zum Betriebsvermögen gehören. Dem zuletzt festgestellten Einheitswert ist bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501) entrichtet worden ist, der Abgeltungsbetrag hinzuzurechnen.

(2) Ist für wirtschaftliche Einheiten der in Absatz 1 bezeichneten Vermögensarten ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre (Ersatzeinheitswert). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist er zu schätzen.

(2a) Für Schäden an Grundvermögen und an Betriebsgrundstücken im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes, die in Aussiedlungsgebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes) entstanden sind, ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Schaden vor dem 1. Januar 1964 eingetreten ist; bei Schadenseintritt nach dem 31. Dezember 1963 ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswerts der seit dem 1. Januar 1935 eingetretene Wertverfall zu berücksichtigen ist.

(3) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Vertreibung mit land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Grundvermögen der in Absatz 1 bezeichneten Art in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind gesondert festzustellen. Altenteilslasten sind mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit zwei Dritteln des Werts festzustellen, der sich für die wirtschaftliche Einheit, mit der die Altenteilslast in wirtschaftlichem Zusammenhang stand oder an der sie dinglich gesichert war, nach Absatz 1 oder 2 ergibt.


§ 13 Schadensberechnung bei Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen



(1) Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und an Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes sind, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3, mit dem Betrag festzustellen, um den der Einheitswert, der für die beschädigte wirtschaftliche Einheit auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellt ist, den für dieselbe wirtschaftliche Einheit für den Währungsstichtag geltenden Einheitswert übersteigt. Ist für ein vom Kriegssachschaden betroffenes Grundstück ein Abgeltungsbetrag gemäß der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer entrichtet worden, so ist für die Schadensberechnung dem auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswert der Abgeltungsbetrag oder bei Teilschäden ein diesen entsprechender Teil des Abgeltungsbetrags hinzuzurechnen. Bei Teilveräußerungen im Vergleichszeitraum mindert sich der Schadensbetrag um den Teil des auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswerts oder des um den Abgeltungsbetrag erhöhten Einheitswerts, der auf den veräußerten Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder des Grundstücks entfällt.

(2) Verbindlichkeiten, die durch Grundpfandrechte an Grundstücken der beschädigten wirtschaftlichen Einheiten gesichert waren, oder auf ihnen lastende Grundschulden oder Rentenschulden sind nicht festzustellen.

(3) Kriegssachschäden an Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes werden, vorbehaltlich des Absatzes 4, in der folgenden Weise festgestellt:

1.
Für die Feststellung des Kriegssachschadens an Betriebsgrundstücken im Sinne des § 57 des Bewertungsgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.

2.
Der an anderen Wirtschaftsgütern als Betriebsgrundstücken entstandene Kriegssachschaden wird mit dem Betrag festgestellt, um den sich die Summe der Teilwerte dieser Wirtschaftsgüter infolge des Schadens gemindert hat. Maßgebend sind die Teilwerte im Zeitpunkt der Schädigung.

(4) Der an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens insgesamt entstandene Kriegssachschaden wird höchstens mit dem Betrag festgestellt, um den der für den gewerblichen Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert (Anfangsvergleichswert), erhöht durch die Hinzurechnungen nach Absatz 5, den für den Betrieb auf den Währungsstichtag festgestellten Einheitswert (Endvergleichswert), vermindert um die Kürzungen nach Absatz 6, übersteigt (Schadenshöchstbetrag). Ist der Betrieb nach dem 31. Dezember 1939 neu gegründet worden, ist Anfangsvergleichswert der Einheitswert vom Nachfeststellungszeitpunkt; sind an dem Betrieb Kriegssachschäden vor dem Nachfeststellungszeitpunkt entstanden, ist Anfangsvergleichswert der Wert, der sich für den Betrieb auf den Zeitpunkt der Neugründung nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung ergeben würde.

(5) Dem für die Berechnung des Schadenshöchstbetrags nach Absatz 4 maßgebenden Anfangsvergleichswert ist auf Antrag hinzuzurechnen

1.
der Mehrwert des gewerblichen Betriebs, der außerhalb der Einheitswertfeststellung auf Grund der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens bei Steuernachforderungen vom 28. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 489) erfaßt worden ist,

2.
der Einheitswert von Betriebsgrundstücken im Sinne des § 57 des Bewertungsgesetzes, die bei der Feststellung des Anfangsvergleichswerts abweichend von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes nicht als Betriebsvermögen behandelt worden sind,

3.
der Betrag, um den der Anfangsvergleichswert einer Personengesellschaft (§ 6 Abs. 2) abweichend von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes durch den Abzug von Darlehen gemindert worden ist, die der Gesellschaft von den Gesellschaftern gewährt worden sind,

4.
der nach § 66 des Bewertungsgesetzes maßgebende Wert der nicht in Geld bestehenden Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die dem Betrieb im Vergleichszeitraum zugeführt worden sind.

(6) Der für die Berechnung des Schadenshöchstbetrags nach Absatz 4 maßgebende Endvergleichswert ist zu kürzen

1.
auf Antrag

a)
um den Betrag, um den die veranlagte Kreditgewinnabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz den dafür nach § 206 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes bei der Einheitswertfeststellung abgezogenen Betrag übersteigt,

b)
um neun Zehntel der nachträglich im Verhältnis von einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark umgestellten Verbindlichkeiten, die im Endvergleichswert entsprechend einem Umstellungsverhältnis von 10 Reichsmark zu einer Deutschen Mark nur mit einem Zehntel berücksichtigt worden sind, soweit es sich um Schuldverhältnisse zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern, zwischen Stiefeltern und Stiefkindern oder zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern handelt,

c)
bei Grundstücken, die in die DM-Eröffnungsbilanz aufgenommen worden sind, obgleich sie nicht Betriebsgrundstücke im Sinne des § 57 des Bewertungsgesetzes sind, und bei denen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Einheitswert und dem Wertansatz in der DM-Eröffnungsbilanz als besonderer Posten "Mehrwert des Grundstücks" angesetzt worden ist, um den Betrag dieses besonderen Postens;

2.
um 30 vom Hundert des nach Anwendung der Nummer 1 verbleibenden Betrags; soweit der nach Anwendung der Nummer 1 verbleibende Betrag auf Betriebsgrundstücke entfällt, ist er höchstens um denjenigen Betrag zu kürzen, um den der in ihm enthaltene Wert dieser Grundstücke deren Einheitswert übersteigt.


§ 14 Schadensberechnung bei Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen vor dem Währungsstichtag



Ist der beschädigte Betrieb oder das beschädigte Grundstück in der Zeit zwischen dem Eintritt des Kriegssachschadens und dem Währungsstichtag veräußert worden, so ist für die Schadensermittlung § 13 Abs. 1, 3 und 4 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.
Bei einer wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder des Grundvermögens:

a)
Hat sich der Bestand des Betriebs oder des Grundstücks in der Zeit zwischen der Veräußerung und dem Währungsstichtag verändert, so tritt bei der Ermittlung des Kriegssachschadens an die Stelle des für den Währungsstichtag geltenden Einheitswerts der Wert, der bei Zugrundelegung der Bestandsverhältnisse im Zeitpunkt der Veräußerung als Einheitswert festzustellen gewesen wäre.

b)
In allen übrigen Fällen verbleibt es bei der Zugrundelegung des Einheitswerts vom Währungsstichtag (§ 13 Abs. 1 Satz 1).

c)
Sind der Veräußerung der ganzen wirtschaftlichen Einheit Teilveräußerungen im Vergleichszeitraum vorausgegangen, so mindert sich der Schadensbetrag um den Teil des auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswerts oder des um den Abgeltungsbetrag erhöhten Einheitswerts, der auf den veräußerten Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder des Grundstücks entfällt.

2.
Bei einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens:

a)
Für die Ermittlung des Kriegssachschadens an Betriebsgrundstücken (§ 13 Abs. 3 Nr. 1) gilt Nummer 1 entsprechend.

b)
Bei dem Vermögensvergleich für den gewerblichen Betrieb (§ 13 Abs. 4) tritt an die Stelle des Einheitswerts vom Währungsstichtag der Veräußerungserlös. Liegt der Veräußerung ganz oder teilweise eine Schenkung oder eine sonstige freigebige Zuwendung zugrunde, so tritt an die Stelle des Einheitswerts vom Währungsstichtag der bei der Veranlagung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) festgestellte Wert des veräußerten Betriebs.


§ 15 Schadensberechnung bei Verlusten an Gegenständen der Berufsausübung



(1) Gegenstände der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung sind mit dem Anschaffungspreis abzüglich einer angemessenen Abschreibung, mindestens jedoch mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Schädigung, anzusetzen.

(2) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, ob und in welchem Umfang Verluste an Erzeugnissen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung den Verlusten an Gegenständen gleichgestellt werden, die für die Berufsausübung oder die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, und nach welchen Grundsätzen in diesen Fällen die Schadensberechnung durchzuführen ist. Hierbei können Pauschsätze und Höchstbeträge festgelegt werden.


§ 16 Schadensberechnung bei Verlusten an Hausrat



(1) Für die Schadensberechnung bei Verlusten an Hausrat gilt folgendes:

1.
Es ist von den Einkünften auszugehen, die der unmittelbar Geschädigte und die zu seinem Haushalt gehörenden und von ihm wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen, sofern diese nicht selbst antragsberechtigt sind, im Durchschnitt der Jahre 1937, 1938 und 1939 bezogen haben; falls der Geschädigte und seine Familienangehörigen erst nach dem Jahre 1937 Einkünfte bezogen haben, treten an die Stelle der Jahre 1937, 1938 und 1939 die drei Jahre, die dem Jahr folgen, in dem zuerst Einkünfte bezogen worden sind. Auf Antrag ist von den Einkünften im Durchschnitt der Jahre 1939 und 1940 oder der Jahre 1940 und 1941 auszugehen, wenn der Geschädigte seinen Hausrat in dem in § 12 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten einheitlichen Vertreibungsgebiet außerhalb der zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete verloren hat.

2.
Falls dies für den Antragsteller günstiger ist, ist von dem Vermögen auszugehen, das für den letzten vor der Schädigung liegenden Hauptveranlagungszeitraum der Vermögensteuer zugrunde gelegt worden ist.

3.
Liegen Unterlagen nach den Nummern 1 und 2 nicht vor, ist von dem Beruf des Geschädigten im Zeitpunkt der Schädigung auszugehen.

Eine durch Kriegsverhältnisse oder durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bedingte berufsfremde Verwendung bleibt unberücksichtigt.

(2) In Anwendung des Absatzes 1 ist festzustellen, daß die Einkünfte oder das Vermögen des Geschädigten betragen haben:

1.
die Einkünfte bis zu 4.000 RM jährlich oder das Vermögen bis zu 20.000 RM oder

2.
die Einkünfte bis zu 6.500 RM jährlich oder das Vermögen bis zu 40.000 RM oder

3.
die Einkünfte über 6.500 RM jährlich oder das Vermögen über 40.000 RM.

(3) Als Geschädigte gelten, wenn die Hausratverluste Ehegatten entstanden sind, die im Zeitpunkt der Schädigung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse beide Ehegatten; es kann jedoch nur ein Antrag gestellt werden. Ist ein Ehegatte nach der Schädigung, aber vor dem 1. April 1952 gestorben, so gilt der überlebende Ehegatte allein als unmittelbar Geschädigter.

(4) Voraussetzung für die Anerkennung eines Hausratverlustes ist, daß der Geschädigte Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum war.

(5) Die Vorschrift des Absatzes 2 findet auch dann Anwendung, wenn der Hausrat nicht in vollem Umfange, aber zu mehr als 50 vom Hundert, berechnet nach den gemeinen Werten, verlorengegangen ist.

(6) Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung, so ist dies gesondert festzustellen.

(7) Ist der Hausratverlust einem verwitweten Ehegatten entstanden, der im Zeitpunkt der Schädigung im Besitz des Hausrats war, und hatte bis zu diesem Zeitpunkt eine Erbauseinandersetzung noch nicht stattgefunden, so gilt der verwitwete Ehegatte allein als unmittelbar geschädigt.

(8) Durch Rechtsverordnung werden Vorschriften über die Berechnung und den Nachweis der Einkünfte und des Vermögens sowie darüber getroffen, welche Einkommensrichtsätze für die einzelnen Berufsgruppen anzunehmen sind.


§ 17 Schadensberechnung bei Verlusten aus Ansprüchen Vertriebener



(1) Privatrechtliche geldwerte Ansprüche Vertriebener sind, vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 5 mit dem Nennbetrag im Zeitpunkt der Schädigung anzusetzen.

(2) In Wertpapieren verbriefte Forderungen sind mit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 geltenden Wert anzusetzen. Bei Zertifikaten über die Lieferung von Wertpapieren ist der Wert der zugrunde liegenden Forderung anzusetzen. Lautet eine Forderung auf eine andere Währung als Reichsmark und besteht für das Wertpapier, in dem sie verbrieft ist, ein Steuerkurswert oder ein inländischer amtlicher Kurswert, so ist dieser Wert um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen, um den ein für die betreffende Währung nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 festgesetzter Umrechnungssatz den nach § 20 Abs. 1 maßgebenden Umrechnungssatz übersteigt.

(3) Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebensversicherungsverträgen sind mit zwei Dritteln der bis zum Zeitpunkt der Schädigung eingezahlten Prämien anzusetzen.

(4) Ansprüche aus Nießbrauchsrechten und aus Rechten auf Renten, Altenteile sowie andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind mit dem Kapitalwert gemäß den §§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung anzusetzen.

(5) Vertreibungsschäden an Ansprüchen auf den Pflichtteil werden wie Vertreibungsschäden an den zum Nachlaß gehörenden Wirtschaftsgütern berechnet. Dabei wird dem Pflichtteilsberechtigten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Miteigentum an diesen Wirtschaftsgütern zugerechnet. Der Schaden der Erben vermindert sich entsprechend; Verbindlichkeiten der Erben aus dem Anspruch auf den Pflichtteil sind nicht nach § 12 Abs. 3 gesondert festzustellen.


§ 18 Schadensberechnung bei Verlusten aus Anteilsrechten Vertriebener



(1) Anteilsrechte Vertriebener an Kapitalgesellschaften sind mit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 geltenden Wert, Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind mit dem Nennwert anzusetzen. Bei Zertifikaten über die Lieferung von Wertpapieren ist der Wert des zugrunde liegenden Anteilsrechts anzusetzen. § 17 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist für Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften der nach Absatz 1 maßgebende Wert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der nach § 13 Abs. 2 und 3 des Bewertungsgesetzes anzusetzen gewesen wäre. Entsprechend kann verfahren werden, wenn nachweislich bei der Feststellung des für die Vermögensteuerveranlagung geltenden Werts aus Billigkeitsgründen Wirtschaftsgüter abweichend von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes bewertet worden oder außer Ansatz geblieben sind.


§ 18a Schadensberechnung bei Verlusten aus Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten und Erfindungen Vertriebener


§ 18a wird in 1 Vorschrift zitiert

Literarische und künstlerische Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte und ungeschützte Erfindungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der sich unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahreserträge und der tatsächlichen Verwertungsdauer nach der Wegnahme als Kapitalwert nach § 15 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung ergibt. Sind derartige Erträge auch noch für die Zeit nach der Entscheidung über die Schadensfeststellung zu erwarten, so sind diese in die Schadensberechnung nach der zu erwartenden Verwertungsdauer mit einzubeziehen. Die nach den Sätzen 1 und 2 berechneten Schäden dürfen den Höchstbetrag von 20.000 Reichsmark nicht übersteigen.


§ 19 Schadensberechnung bei Ostschäden



Auf die Schadensberechnung bei Ostschäden finden die Vorschriften über die Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden entsprechende Anwendung.


§ 20 Schadensberechnung bei Vermögenswerten in fremder Währung



(1) Wertansätze, die auf eine andere Währung als Reichsmark lauten, sind bei Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts unter Zugrundelegung der Umsatzsteuerumrechnungssätze vom 15. März 1945 (Reichssteuerblatt S. 69) auf Reichsmark umzurechnen. Soweit für einzelne Gebiete Umsatzsteuerumrechnungssätze für den 15. März 1945 nicht festgesetzt worden sind, sind der Umrechnung in Reichsmark zugrunde zu legen

1.
für Gebiete, die in den Jahren 1938 bis 1945 in das Deutsche Reich eingegliedert oder unter deutsche Verwaltung gestellt worden sind, die für diese Gebiete durch Verordnung bestimmten Umrechnungssätze,

2.
für die übrigen Gebiete die Umrechnungssätze, die sich aus dem Durchschnitt der für das Kalenderjahr 1939 bekanntgegebenen Umsatzsteuerumrechnungssätze ergeben.

(2) Durch Rechtsverordnung können festgelegt werden

1.
für Währungen, für die Umrechnungssätze nach Absatz 1 nicht bekanntgegeben worden sind, nach anderen amtlichen Unterlagen sich ergebende Umrechnungssätze,

2.
für Währungen, deren Kaufkraft in ihrem Verhältnis zur Kaufkraft der Reichsmark erheblich größer war, als dies in den nach Absatz 1 maßgebenden Umrechnungssätzen zum Ausdruck kommt, Zuschläge zu diesen Umrechnungssätzen,

3.
für Währungen, deren Kaufkraft infolge Währungsverfalls in ihrem Verhältnis zur Kaufkraft der Reichsmark erheblich geringer war, als dies in den nach Absatz 1 maßgebenden Umrechnungssätzen zum Ausdruck kommt, Abschläge zu diesen Umrechnungssätzen.

Dies gilt entsprechend im Falle der Neuordnung einer Währung nach dem 15. März 1945.


§ 21 Berechnung von Vertreibungsschäden und Ostschäden bei Teilverlusten



(1) Ist in den Fällen des § 12 oder § 19 eine wirtschaftliche Einheit oder in den Fällen des § 17, § 18 oder § 19 ein Wirtschaftsgut nur teilweise von einem Vertreibungsschaden oder Ostschaden betroffen worden, ist der nach den bezeichneten Vorschriften anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit oder des ganzen Wirtschaftsguts um den Wert der im Zeitpunkt der Schädigung nicht in dem Vertreibungsgebiet (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes) oder im Ostschadensgebiet befindlichen oder sonst nicht von Vertreibungsschäden oder Ostschäden betroffenen Teile zu kürzen. Wegen zum Betriebsvermögen gehörender privatrechtlicher geldwerter Ansprüche gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner oder gegen das Land Preußen darf der nach § 12 oder § 19 anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit nicht um mehr als 30 vom Hundert gekürzt werden.

(2) Ist in den Fällen des § 18 das Vermögen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nur teilweise von Schäden im Sinne der §§ 3 und 5 betroffen worden, so ist der Feststellung des Schadens an den Anteilen ein Teilverlust zugrunde zu legen; als Schaden am Anteil ist derjenige Teil des vollen Werts des Anteils anzusetzen, der dem Verhältnis des Schadens der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne der §§ 3 und 5 zu ihrem gesamten Vermögen im Zeitpunkt der Schädigung entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.


§ 21a Schadensausgleich


§ 21a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ist der Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen worden, insbesondere dadurch, daß

1.
weggenommene Wirtschaftsgüter in Natur zurückgegeben, Liquidations- oder Versteigerungserlöse herausgegeben oder sonstige Leistungen eines anderen Staates gewährt worden sind oder

2.
einem Umsiedler Ersatzvermögen zugeteilt wurde, das nicht in den Vertreibungsgebieten erneut verlorengegangen ist und nicht nach § 250 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu einem Abzug von der Hauptentschädigung führt, oder

3.
wegen des Schadens Leistungen von Dritten als Schadenersatz auf Grund eines Vertrags oder aus anderen Rechtsgründen gewährt worden sind oder

4.
wegen privatrechtlicher geldwerter Ansprüche, an denen ein Schaden entstanden war, einmalige oder laufende Leistungen des Schuldners, seines Rechtsnachfolgers oder eines Dritten oder aus öffentlichen Mitteln gewährt worden sind oder gewährt werden,

so ist der nach den §§ 12, 13 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 15 bis 21 berechnete Schaden um den Wert dieser Leistungen zu kürzen; nicht in Geld bestehende Leistungen sind mit dem für die Schadensberechnung nach diesem Gesetz maßgebenden Wert im Zeitpunkt der Leistung anzusetzen. Ist der Schaden an einem Vermögenswert in fremder Währung entstanden und auch die Leistung im Sinne des Satzes 1 in dieser Währung gewährt worden, ist die Kürzung vor Anwendung des § 20 vorzunehmen. Eine Kürzung entfällt, soweit Entschädigungszahlungen, die nach österreichischem Recht gewährt worden sind, der Republik Österreich auf der Grundlage des Finanz- und Ausgleichsvertrags aus der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz zu erstatten sind.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit der Schaden durch Geltendmachung von Ansprüchen oder sonstigen Rechten ausgeglichen werden kann oder hätte ausgeglichen werden können, sofern dies möglich und zumutbar ist oder war.


§ 22 Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen



(1) Hat der unmittelbar Geschädigte für den letzten Veranlagungszeitraum vor der Schädigung eine Vermögenserklärung abgegeben und liegt diese Vermögenserklärung vor, so sind bei der Feststellung des Schadens die Angaben in dieser Erklärung zugrunde zu legen; der Geschädigte kann sich nicht darauf berufen, daß diese Angaben unrichtig waren.

(2) Hat der Geschädigte für den letzten Veranlagungszeitraum vor der Schädigung nachweislich eine Erklärung nicht abgegeben, so ist bei der Feststellung des Schadens davon auszugehen, daß sein Vermögen unterhalb der Grenze des vermögensteuerpflichtigen Vermögens gelegen hat; dies gilt nicht für Geschädigte aus Gebieten, in denen das deutsche Vermögensteuerrecht keine Geltung hatte.


§ 22a Schadensberechnung nach dem 31. Dezember 2001



Für die Schadensberechnung nach diesem Abschnitt gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche Mark als Berechnungsgröße fort.