Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 22 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 22 Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Hat der unmittelbar Geschädigte für den letzten Veranlagungszeitraum vor der Schädigung eine Vermögenserklärung abgegeben und liegt diese Vermögenserklärung vor, so sind bei der Feststellung des Schadens die Angaben in dieser Erklärung zugrunde zu legen; der Geschädigte kann sich nicht darauf berufen, daß diese Angaben unrichtig waren.

(2) Hat der Geschädigte für den letzten Veranlagungszeitraum vor der Schädigung nachweislich eine Erklärung nicht abgegeben, so ist bei der Feststellung des Schadens davon auszugehen, daß sein Vermögen unterhalb der Grenze des vermögensteuerpflichtigen Vermögens gelegen hat; dies gilt nicht für Geschädigte aus Gebieten, in denen das deutsche Vermögensteuerrecht keine Geltung hatte.

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Zitierungen von § 22 FG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 30 RepG Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen
... Vorschriften des § 22 des Feststellungsgesetzes über die Berücksichtigung früherer ...


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