(1) Hat der unmittelbar Geschädigte für den letzten Veranlagungszeitraum vor der Schädigung eine Vermögenserklärung abgegeben und liegt diese Vermögenserklärung vor, so sind bei der Feststellung des Schadens die Angaben in dieser Erklärung zugrunde zu legen; der Geschädigte kann sich nicht darauf berufen, daß diese Angaben unrichtig waren.
(2) Hat der Geschädigte für den letzten Veranlagungszeitraum vor der Schädigung nachweislich eine Erklärung nicht abgegeben, so ist bei der Feststellung des Schadens davon auszugehen, daß sein Vermögen unterhalb der Grenze des vermögensteuerpflichtigen Vermögens gelegen hat; dies gilt nicht für Geschädigte aus Gebieten, in denen das deutsche Vermögensteuerrecht keine Geltung hatte.
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323