(1) Die Feststellung der Schäden wird durch diejenigen Behörden, Ausschüsse und Gerichte durchgeführt, welche für die Durchführung des Dritten Teils des
Lastenausgleichsgesetzes zuständig sind. Die Ausgleichsämter werden als Feststellungsämter tätig.
(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt Näheres über die Durchführung der Schadensfeststellung. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel
85 des
Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels
120a des
Grundgesetzes aus.