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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

Dritter Abschnitt - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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Dritter Abschnitt Organisation

§ 23 Feststellungsbehörden



(1) Die Feststellung der Schäden wird durch diejenigen Behörden, Ausschüsse und Gerichte durchgeführt, welche für die Durchführung des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes zuständig sind. Die Ausgleichsämter werden als Feststellungsämter tätig.

(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt Näheres über die Durchführung der Schadensfeststellung. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 120a des Grundgesetzes aus.


§ 24 Heimatauskunftstellen



(1) Bei den Landesausgleichsämtern werden Heimatauskunftstellen eingerichtet. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, für welche Heimatgebiete Heimatauskunftstellen gebildet und bei welchen Landesausgleichsämtern sie eingerichtet werden; die Heimatauskunftstellen sind in der Regel auf der Grundlage früherer Regierungsbezirke oder entsprechender Bezirke zu bilden.

(2) Die Heimatauskunftstelle besteht aus dem Leiter und einem oder mehreren Vertretern, die nach den für die Angehörigen des Landesausgleichsamtes geltenden Grundsätzen bestellt werden. Der Leiter der Heimatauskunftstelle und sein Vertreter sollen Vertriebene aus dem Heimatgebiet sein, für welches die Heimatauskunftstelle zuständig ist.

(3) Der Leiter der Heimatauskunftstelle beruft eine Kommission von besonders sachkundigen Persönlichkeiten für das Heimatgebiet, für das die Heimatauskunftstelle zuständig ist, zu ehrenamtlicher Mitarbeit.

(4) Vor der Bestellung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen sollen die vom Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte anerkannten Vertriebenenverbände gehört werden.

(5) Der Leiter der Heimatauskunftstelle und seine Vertreter sind durch den Leiter des Landesausgleichsamtes, bei dem die Heimatauskunftstelle eingerichtet ist, zu verpflichten, ihre Gutachten und Auskünfte in eigener Verantwortung, der Wahrheit entsprechend und vollständig zu erteilen und über die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangten Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

(6) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes übt die Sachaufsicht über die Heimatauskunftstellen aus. Er erläßt die zur Durchführung der Aufgaben der Heimatauskunftstellen erforderlichen Anordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.


§ 25 Aufgaben der Heimatauskunftstellen



(1) Die Heimatauskunftstellen haben die Aufgabe, auf Anforderung der Feststellungsbehörden die Anträge der Vertriebenen auf Schadensfeststellung zu begutachten, Auskünfte zu erteilen und Zeugen und Sachverständige zu benennen, deren Aussage für die Entscheidung über Feststellungsanträge der Vertriebenen wesentlich sein könnte.

(2) Wenn über die Anträge nicht bereits auf Grund der dem Antrag beigefügten oder im Antrag angebotenen Beweise oder der der Feststellungsbehörde erreichbaren sonstigen Unterlagen entschieden werden kann, müssen die Feststellungsbehörden die Anträge der Vertriebenen den Heimatauskunftstellen zur Begutachtung zuleiten. Dies gilt nicht für Anträge, welche nur die Feststellung von Verlusten an Hausrat, an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, soweit sie nicht dinglich gesichert sind, sowie an Anteilen an Kapitalgesellschaften und an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betreffen.

(3) Die Feststellungsbehörden können den Heimatauskunftstellen auch Anträge auf Feststellung von Ostschäden zur Begutachtung, zur Auskunfterteilung und zur Benennung von Zeugen und Sachverständigen zuleiten.

(4) Die zuständigen Heimatauskunftstellen sind vor Erlaß von Rechtsverordnungen (§ 43) über die Bewertung von Vertreibungsschäden nach § 12 Abs. 2 gutachtlich zu hören.

(5) Die Heimatauskunftstellen haben den Finanzbehörden, soweit diesen die Ermittlung von Vertreibungsschäden und Ostschäden obliegt, auf Ersuchen Auskünfte zu erteilen und zu den ihnen vorgelegten Fragen gutachtlich Stellung zu nehmen.


§ 26 Amts- und Rechtshilfe



Alle Behörden und Gerichte haben den in § 23 genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Für die Rechtshilfe der Gerichte gelten die §§ 156ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.