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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 32 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 32 Verfahren vor den Feststellungsämtern



(1) Über den Antrag entscheidet das Feststellungsamt oder im Fall des § 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes das Landesausgleichsamt durch Bescheid.

(2) Für die Ausschließung von der Mitwirkung am Feststellungsverfahren gilt § 328 des Lastenausgleichsgesetzes.



 

Zitierungen von § 32 FG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 FG Rechtsmittel
... Verfahren vor den Beschwerdeausschüssen finden die Vorschriften des § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und der §§ 33 bis 37a dieses Gesetzes, für das Verfahren vor den ...