Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 33 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
|

§ 33 Beweiserhebung



(1) Die Feststellungsbehörden erheben von Amts wegen alle Beweise, die für die Schadensfeststellung notwendig sind. § 330a des Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Soll von den Angaben des Antragstellers abgewichen werden, so ist dem Antragsteller vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden für die Beweiserhebung die §§ 355ff der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung.

(4) Für die Feststellung eines Kriegssachschadens ist die Schadensberechnung bindend, die die Finanzbehörden bei der Veranlagung der Vermögensabgabe getroffen haben; dies gilt nur insoweit, als die Schadensberechnung für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung war. Satz 1 gilt, wenn ein Vertreibungsschaden oder ein Ostschaden an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft festgestellt werden soll, für die Berechnung eines dieser Gesellschaft entstandenen Schadens durch die Finanzbehörde entsprechend.

Anzeige


 

Zitierungen von § 33 FG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 FG Rechtsmittel
... finden die Vorschriften des § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und der §§ 33 bis 37a dieses Gesetzes, für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten findet § 333 des ...