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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 35 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 35 Beweiswürdigung



(1) Das Feststellungsamt oder im Fall des § 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes das Landesausgleichsamt entscheidet in freier Beweiswürdigung darüber, welche für die Entscheidung maßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind. Als glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist.

(2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht worden sind, werden bei der Schadensfeststellung nicht berücksichtigt.

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Zitierungen von § 35 FG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 FG Teilfeststellung
... dem Ergebnis der Ermittlungen ein Schaden zu einem Teil bewiesen oder glaubhaft gemacht (§ 35 ), so kann die Feststellung zunächst auf diesen Teil des Schadens beschränkt und ...
§ 38 FG Rechtsmittel
... finden die Vorschriften des § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und der §§ 33 bis 37a dieses Gesetzes, für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten findet § 333 des ...