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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 36 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 36 Feststellungsbescheid



(1) Der Feststellungsbescheid hat die Höhe der für die einzelnen Vermögensarten festgestellten Schäden und im Falle des § 12 Abs. 3 die Höhe der festgestellten Verbindlichkeiten des unmittelbar Geschädigten zu enthalten.

(2) Die Schäden und die Verbindlichkeiten werden in Reichsmark festgestellt.

(3) Für die Form des Feststellungsbescheids und seine Bekanntgabe gilt § 332 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.

(4) Sind im Falle des § 31 Abs. 2 Satz 2 nicht alle Beteiligten ermittelt, so ist die Entscheidung über die einheitliche Schadensfeststellung den ermittelten Beteiligten zuzustellen und außerdem im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung, die mit einer Belehrung über die Rechtsmittel (§ 38) zu versehen ist, tritt für die nicht ermittelten Beteiligten an die Stelle des Bescheids.



 

Zitierungen von § 36 FG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 FG Rechtsmittel
... finden die Vorschriften des § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und der §§ 33 bis 37a dieses Gesetzes, für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten findet § 333 des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 50 RepG Gesonderte Feststellung
...  (3) Die bis zum Tag der Verkündung dieses Gesetzes gemäß § 36 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes im Bundesanzeiger veröffentlichten Bescheide über die ...