(2) § 351 des Lastenausgleichsgesetzes gilt auch für diejenigen Kosten, die aus Anlaß der Durchführung des Feststellungsgesetzes vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes entstanden sind; über eine pauschalierte Ermittlung dieser Kosten trifft die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anordnungen.