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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 41 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 41 Ausschließung von der Feststellung



Für die Ausschließung von der Schadensfeststellung gilt, unbeschadet der Ausschließung von Ausgleichsleistungen oder von Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe sowie einer strafrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Verfolgung, § 360 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.