Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.11.2008 aufgehoben
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§ 1 - Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung (HfAbGV 2001)

V. v. 19.09.2001 BGBl. I S. 2436; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.10.2008 BGBl. I S. 2152
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 9510-1-3-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die bundeseigenen Schutzhäfen Borkum, Helgoland, Seezeichenhafen Wittdün, Hörnum, Kiel-Holtenau und Brunsbüttel.

(2) Die abgabenpflichtigen Gebiete umfassen die Hafenbecken und die dazugehörigen Anlagen in den Grenzen der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung vom 28. August 1987 (BAnz. S. 13013, 13541), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. März 1998 (BAnz. S. 4289), sowie das Hafenbecken und die dazugehörigen Anlagen im Schutz-, Sicherheits- und Bauhafen Borkum in den Grenzen der Hafenordnung Borkum vom 7. März 1991 (BAnz. S. 2713).



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