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§ 2 - Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung (HfAbGV 2001)

V. v. 19.09.2001 BGBl. I S. 2436; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.10.2008 BGBl. I S. 2152
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 9510-1-3-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 2 Abgaben



(1) Für die Benutzung des Hafens ist Hafengeld nach der Anlage zu entrichten.

(2) Wird der Hafen ausnahmsweise zum Umschlag oder zur Lagerung in Anspruch genommen, so ist zusätzlich ein privatrechtliches Entgelt zu entrichten; das Entgelt bemisst sich nach dem von den zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen festgesetzten Tarif für Liegen, Umschlag und Lagerung in bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung.

 
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Zitierungen von § 2 HfAbGV 2001

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HfAbGV 2001 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HfAbGV 2001 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage HfAbGV 2001 (zu den §§ 2 und 6) Hafengeld