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§ 1 - Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung (TNGebV)

V. v. 16.08.1999 BGBl. I S. 1887; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 101 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 900-11-10 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 1 Erheben von Gebühren



Die für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Zuteilung von Nummern nach dem Telekommunikationsgesetz zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Daneben werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.



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Frühere Fassungen von § 1 TNGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.10.2013Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
vom 24.10.2013 BGBl. I S. 3896
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 29.12.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
vom 19.12.2006 BGBl. I S. 3378
aktuellvor 29.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 TNGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TNGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TNGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TNGebV Gebühren in besonderen Fällen (vom 15.08.2013)
... eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des ...
Anlage TNGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 31.10.2013)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
V. v. 24.10.2013 BGBl. I S. 3896
Artikel 1 5. TNGebVÄndV Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
... (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Daneben werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 ... Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 ) Gebührenverzeichnis  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3378
Artikel 1 2. TNGebVÄndV Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
... Verordnung vom 7. Mai 2004 (BGBl. I S. 868), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 43 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes" durch die ...